Antrag der Interessengemeinschaft Dritte Bank „Keine Ausschreibung sozialer und erzieherischer Dienstleistungen nach dem Vergaberecht in Moers“ ursprüngliche Vorlagen-Nrn. 16/1700 sowie 16/1867
✦ KI-Zusammenfassung
Die Sitzungsvorlage 17/790 befasst sich mit dem Antrag der Interessengemeinschaft Dritte Bank zur Frage, ob soziale und erzieherische Dienstleistungen in Moers nach dem Vergaberecht ausgeschrieben werden müssen. Der Sachverhalt geht auf einen Antrag aus dem Jahr 2017 zurück, dessen rechtliche Klärung aufgrund interner Abstimmungsprozesse zwischen dem Jugendamt, der zentralen Ausschreibungsstelle, dem Justitiariat und der örtlichen Rechnungsprüfung über mehrere Jahre andauerte.
Nach Konsultation externer Rechtsberatung und unter Einbeziehung des Städte- und Gemeindebundes wurde festgestellt, dass jugendhilferechtliche Leistungen im Bereich des sozialrechtlichen Dreiecks sowie der Zuwendungsförderung grundsätzlich nicht der Ausschreibungspflicht nach dem Vergaberecht unterliegen. Die Verwaltung vertritt die Auffassung, dass bei der Vergabe von reinen Zuwendungen keine rechtliche Verpflichtung zur Ausschreibung besteht, sofern die Stadt keine einklagbaren Vorgaben an die Träger macht.
Dennoch wird betont, dass die Vergabe nicht willkürlich erfolgen darf. Um Rechtssicherheit und Transparenz zu gewährleisten, soll bei der Vergabe von Fördermitteln künftig ein Verfahren angewandt werden, das sich analog an einem Verhandlungsverfahren orientiert. Dabei müssen die Grundsätze des Wettbewerbs, der Gleichbehandlung und der Diskriminierungsfreiheit gewahrt und die Entscheidungen ausreichend dokumentiert werden. Der Jugendhilfeausschuss behält seine Mitwirkungsrechte bei der abschließenden Beratung und Beschlussfassung über die Vergabe von Leistungen.
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Beratungsfolge
- 15.09.2022Abstimmungsergebnis:Einstimmig zur Kenntnisnahme