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Sitzungsvorlage

Prioritätenliste „Stadtplanung- und entwicklung 2023“

17/1039 04.05.2023 Fachbereich 6

🟢 Beschlossen 04.05.2023 · Ausschuss für Stadtentwicklung, Planen und Umwelt (15. Sitzung) · Abstimmungsergebnis:Einstimmig beschlossen

✦ KI-Zusammenfassung

Die Sitzungsvorlage 17/1de39 legt den Entwurf für die Prioritätenliste „Stadtplanung und -entwicklung 2023“ vor, die zur Beschlussfassung an den Ausschuss für Stadtentwicklung, Planen und Umwelt gerichtet ist. Ziel der Liste ist es, die Schwerpunkte der Planungstätigkeit unter Berücksichtigung der personellen Kapazitäten im Fachdienst 6.1 festzulegen. Die Verwaltung nutzt dieses Instrument, um gegenüber der Öffentlichkeit und Investierenden Informationen zum zeitlichen Verlauf von Planungsverfahren bereitzustellen.

Die Erarbeitung der Liste erfolgt vor dem Hintergrund eines bestehenden Personalmangels sowie zahlreicher Einarbeitungen in länger unbesetzte Stellen im zuständigen Fachdienst. Aufgrund dieser Kapazitäten werden neue Projekte derzeit nur bei dringender Notwendigkeit, etwa für die Schaffung von Flüchtlingsunterkünften, in das Arbeitsprogramm aufgenommen. Die Priorisierung orientiert sich an der Bedeutung für die Stadtentwicklung, der Art der Planungsinhalte sowie dem Verfahrensstand bereits laufender Prozesse.

Die Liste unterteilt die städtebaulichen Vorhaben in verschiedene Kategorien. In der Kategorie „Aktiv“ befinden sich laufende Planverfahren, Projekte des Gemeinbedarfs, wie etwa für die Feuerwehr oder Kitas, sowie Projekte zur Schaffung von Wohnraum oder Gewerbeflächen. Weitere Stufen umfassen die Wartepositionen A, B und C, wobei die Bearbeitung nachrangiger Projekte nur bei auftretenden Arbeitslücken vorgesehen ist. Neue Planverfahren können nach Abschluss der laufenden Verfahren begonnen werden, sofern keine Sonderprojekte mit höchster Priorität vorliegen. Finanzielle Auswirkungen aus der Maßnahme werden nicht ausgewiesen.

Automatisch erzeugt durch das lokale Sprachmodell gemma4:26b-a4b-it-q4_K_M (Prompt-Version v1, ca. 205 Wörter). Verbindlich ist allein das Originaldokument.

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