Berufung von Ausschussmitgliedern in den Schulausschuss nach sondergesetzlichen Vorschriften
✦ KI-Zusammenfassung
Die Sitzungsvorlage 17/1071 des Fachbereichs 9 befasst sich mit der Neubesetzung von Mitgliedern im Schulausschuss auf Grundlage der Bestimmungen des § 85 Abs. 2 des Schulgesetzes Nordrhein-Westfalen. Gemäß dieser sondergesetzlichen Vorschrift können Vertreter der Schulen zur ständigen Beratung in den Schulausschuss berufen werden.
Da die bisherige Vertreterin der Grundschulen in den Ruhestand gegangen ist, schlägt die Verwaltung eine Neubesetzung der entsprechenden Positionen vor. Konkret wird vorgeschlagen, eine neue Vertreterin der Grundschulen sowie eine neue persönliche Vertreterin für diesen Aufgabenbereich in den Schulausschuss zu berufen.
Der Schulausschuss empfiehlt, dem Rat die vorgeschlagenen Personen gemäß der genannten gesetzlichen Grundlage zu berufen. Für die Umsetzung der Neubesetzung sind laut der Vorlage keine finanziellen Auswirkungen zu erwarten. Die Vorlage war für die Vorberatung im Schulausschuss am 8. Mai 2023 sowie für die Entscheidung im Rat am 24. Mai 2023 vorgesehen.
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Beratungsfolge
- 24.05.2023Abstimmungsergebnis:Einstimmig beschlossen – mit dem Bürgermeister
- 08.05.2023Abstimmungsergebnis:Einstimmig beschlossen