Bürgerantrag Nr. 1911 - Ersuchen um behördliche Anordnung eines Feuerwerkverbots gem. § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der 1. SprengV
✦ KI-Zusammenfassung
Im Rahmen der Sitzungsvorlage 18/203 befasst sich der Ausschuss für Bürgeranträge mit dem Antrag Nummer 1911. Der Antragsteller ersucht darum, die rechtlichen Möglichkeiten nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) zu nutzen, um das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 in der Nähe von besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen sowie in dicht bebauten Gebieten zu untersagen.
Die Verwaltung führt dazu aus, dass eine solche Anordnung nach der genannten Verordnung primär für Bereiche mit besonderer Brandempfindlichkeit, wie etwa Innenstädte mit historischer Bausubstanz, vorgesehen ist. In der klassischen Stadtbebauung sei eine solche besondere Brandempfindlichkeit nicht gegeben. Zudem müssten etwaige Verbote schlüssig und nachvollziehbar dokumentiert werden. Auf Grundlage der genannten Ermächtigungsgrundlage können daher keine erweiterten oder das gesamte Stadtgebiet umfassenden Sperrzonen für Pyrotechnik angeordnet werden.
Der Ausschuss für Bürgeranträge wird gebeten, den Ausführungen der Verwaltung zuzustimmen und die Beratung zum Antrag abzuschließen. Finanzielle Auswirkungen ergeben sich aus dieser Entscheidung nicht.
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Beratungsfolge
- 20.01.2026Abstimmungsergebnis:Einstimmig beschlossen, bei Enthaltung der Fraktion Die Linke Liste.