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Sitzungsvorlage

Vergaberichtlinie der Stadt Moers zur Gewährung von Zuwendungen zur finanziellen Förderung der Herrichtung und Gestaltung von Hof- und Fassadenflächen in der Innenstadt von Moers

17/1418 07.05.2024 Fachbereich 6

🟢 Beschlossen 07.05.2024 · Rat (26. Sitzung) · Abstimmungsergebnis:Einstimmig beschlossen - mit dem Bürgermeister

✦ KI-Zusammenfassung

Die vorliegende Sitzungsvorlage 17/1418 des Fachbereichs 6 sieht die Verabschiedung einer Vergaberichtlinie zur finanziellen Förderung der Herrichtung und Gestaltung von Hof- und Fassadenflächen in der Moerser Innenstadt vor. Grundlage für dieses Vorhaben ist das im Jahr 2018 beschlossene städtebauliche Entwicklungskonzept „moersKonzept Innenstadt“. Das Programm zielt darauf ab, das Stadtbild durch die Förderung von Fassadengestaltungen sowie die Entsiegelung von Höfen und Gärten zu verbessern und private Investitionen in die Baukultur zu lenken. Dabei sind die Vorgaben der jeweils gültigen Gestaltungssatzung zu berücksichtigen.

Der Geltungsbereich des Programms konzentriert sich auf Teilbereiche der Innenstadt, der Altstadt sowie der Homberger Straße. Die Richtlinie regelt die Modalitäten der Zuwendung, die Art und Höhe der Zuschüsse, das Antragsverfahren sowie die Mindestanforderungen an die förderfähigen Maßnahmen. Antragstellende erhalten einen Zuschuss in Höhe von 50 % der Kosten, während die verbleibenden 50 % von den Antragstellenden selbst zu tragen sind.

Für die gestalterischen Maßnahmen sind insgesamt 400.000 Euro vorgesehen. Davon werden 80 Prozent durch Städtebaufördermittel und 20 Prozent durch Eigenmittel der Stadt Moers finanziert. Die entsprechenden Fördermittel wurden bereits durch die Bezirksregierung Düsseldorf bewilligt. Die fachliche Beratung und Begleitung des Programms erfolgt durch beauftragte Quartiersarchitekten. Die finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt sind durch vorangegangene Beschlüsse bereits abgedeckt.

Automatisch erzeugt durch das lokale Sprachmodell gemma4:26b-a4b-it-q4_K_M (Prompt-Version v1, ca. 199 Wörter). Verbindlich ist allein das Originaldokument.

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