Denkmalrechtliches Vorkaufrecht
✦ KI-Zusammenfassung
Die Sitzungsvorlage 17/850 des Fachbereichs 2 befasst sich mit der Ausgestaltung des denkmalrechtlichen Vorkaufsrechts in der Stadt Moers. Hintergrund ist das am 1. Juni 2022 in Kraft getretene neue Denkmalschutzgesetz für Nordrhein-Westfalen, welches gemäß § 31 DSchG ein gesetzliches Vorkaufsrecht für eingetragene Denkmäler und ortsfeste Bodendenkmäler eingeführt hat. Dieses Recht umfasst nach aktueller Rechtslage auch die Veräußerung von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz sowie die Veräußerung von Erbbaurechten.
Die Untere Denkmalbehörde hat die eingetragenen Denkmäler im Hinblick auf diese Neuerung überprüft. Dabei wurden drei Baudenkmäler identifiziert, bei denen Verkäufe von Wohnungseigentum oder Erbbaurechten relevant sein könnten. Die Verwaltung stellt fest, dass bei Verkäufen von Wohnungseigentum die Handlungsmöglichkeiten der Stadt in der Regel eingeschränkt sind. Nach aktuellem Kenntnisstand der Behörde wird daher kein Bedarf gesehen, das Vorkaufsrecht in diesen spezifischen Fällen auszuüben.
Der Beschlussvorschlag sieht vor, dass die Stadt Moers allgemein auf die Ausübung des Vorkaufsrechts verzichtet, sofern es sich um die Veräußerung von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder um die Veräußerung von Erbbaurechten handelt. Die Verwaltung wird beauftragt, diesen Verzicht durch eine entsprechende Allgemeinverfügung ortsüblich bekannt zu machen. Durch diese Maßnahme entstehen keine finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt.
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Dokumente
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Beratungsfolge
- 07.12.2022Abstimmungsergebnis:Einstimmig beschlossen - mit dem Bürgermeister
- 28.11.2022Abstimmungsergebnis:Einstimmig beschlossen
- 17.11.2022Abstimmungsergebnis:Einstimmig beschlossen